Der Schwerpunkt der Tätigkeit von Frau Rechtsanwältin Schweitzer liegt im Arzthaftungsrecht und ist gekennzeichnet durch eine langjährige Erfahrung. Die Betreuung von Mandanten erfolgt dabei vorwiegend auf dem Gebiet des "Patientenrechts". Arzthaftung / Zahnarzthaftung / Patientenrecht: Arzthaftung bedeutet Einstandspflicht für die Folgen fehlerhafter medizinischer Behandlung.Da die Kernfragen der Arzthaftung überwiegend durch die Gerichte bestimmt werden, ist die Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sowie des zuständigen VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs unerlässlich. Deshalb ist dem Rechtssuchenden gerade auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Arzthaftung unbedingt anzuraten, sich zur Durchsetzung seiner Rechte an einen, auf das Medizinrecht spezialisierten, Rechtsanwalt zu wenden. Patienten: Wenn der Verdacht, Opfer einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung geworden zu sein, besteht, sollten Patienten möglichst frühzeitig qualifizierten anwaltlichen Rat einholen. Im Arzthaftungsrecht geht es um die Durchsetzung von Ansprüchen der Patienten, die aus einem ärztlichen Behandlungsfehler oder aus der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht erwachsen sind. Behandlungsfehler können in ganz unterschiedlichen Bereichen ärztlichen Handels auftreten. Der Arzt schuldet in allen Bereichen seines Handelns den so genannten Soll-Standard, der sich anhand des anerkannten und gesicherten Stands der ärztlichen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung bestimmt. Behandlungsfehler können z.B. darauf beruhen, dass der Arzt eine Behandlung übernimmt, die außerhalb seines medizinischen Fachgebiets liegt, von ihm eine falsche Therapie gewählt wird, er einen Diagnosefehler begeht, die Erhebung wichtiger Kontrollbefunde unterlässt und dem Patienten dadurch einen Schaden zufügt. Die Feststellung, ob dem Arzt ein Fehler anzulasten ist, wird weitgehend durch die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen bestimmt. Die in der Rechtssprechung zu Behandlungsfehlern verschiedener Fachgebiete vorliegenden Urteile können dabei Hilfestellungen geben. Letztendlich kommt es jedoch immer auf die Beurteilung des konkreten Einzelfalls an. Patientenansprüche können materieller sowie immaterieller Natur sein. Neben dem Schmerzensgeld als immateriellem Schaden kommen hier unter anderem die Geltendmachung von Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Zuzahlungen zu Medikamenten, Fahrtkosten u.ä. in Betracht. Welcher Schaden eingetreten ist und erfolgsversprechend durchgesetzt werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen. Patientenansprüche können sich aus einer ärztlichen Fehlbehandlung oder aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten ergeben. Dabei ist zu beachten, dass der Patient nicht nur beweispflichtig hinsichtlich des Vorliegens eines ärztlichen Behandlungsfehlers, sondern auch für die Ursächlichkeit des Fehlers für den eingetretenen Schaden ist. In der Rechtssprechung haben sich dabei zugunsten der Patienten verschiedene Beweiserleichterungen herausgebildet, die Indizwirkung für das Verschulden des Arztes haben können. Beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers kommt es sogar zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, so dass der Arzt den Gegenbeweis zu führen hat. Ein Behandlungsfehler wird als grob eingestuft, wenn er aus objektiv ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, da er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Ärzte/Zahnärzte:Die wirtschaftlichen Interessen der Ärzte/Zahnärzte werden zumeist von den Berufshaftpflichtversicherungen gewahrt. Es empfiehlt sich jedoch auch für Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser, sich möglichst frühzeitig an spezialisierte Anwälte zu wenden, um eine ausreichende Vertretung ihrer Interessen bei der Abwehr zu Unrecht erhobener Vorwürfe zu gewährleisten. Sollte es zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens kommen, sollte der Arzt/Zahnarzt mit seiner Versicherung abstimmen, seinen Prozessbevollmächtigten selbst auswählen zu dürfen. Hier ist dem Arzt/Zahnarzt anzuraten, sich einen auf das Medizinrecht spezialisierten Anwalt in seiner Nähe zu suchen, mit dem er Einzelheiten relativ kurzfristig und ohne lange Wege besprechen kann. Weitere Tätigkeitsbereiche umfassen das Medizinrecht und das Insolvenzrecht . |