Vorträge Medizin- und Patientenrecht

 

01.09.2014, Uniclub Bonn

 

Veranstaltung der Defibrillator (ICD) Selbsthilfegruppe Bonn/Rhein-Sieg

 

Vortrag zum Thema Patientenrecht sowie Herstellerhaftung bei fehlerhaftem Medizinprodukt (Beispiel Defibrillator)

 

 

26.11.2009, Vortragsveranstaltung Frankfurt am Main, Bürgerhospital

 

"Haftungsrisiken in der Diabetesberatung - Rechte und Pflichten gegenüber Arzt und Patient"

 

- Vortragsschwerpunkte: Delegation ärztlicher Leistungen, Haftungsrecht -

 

 

17.06.2009, Vortragsveranstaltung Bad Soden Salmünster, Kinzigtal-Klinik

 

"Haftungsrisiken in der Diabetesberatung - Rechte und Pflichten gegenüber Arzt und Patient"

 

- Vortragsschwerpunkt: Delegation ärztlicher Leistungen -

 

 

18.04.2009, Vortragsveranstaltung VDBD, Oberwesel

 

"Haftungsrecht für Diabetesberaterinnen"

 

 

13.11.2008, Vortragsveranstaltung, CFK Spiesen-Elversberg

 

 "Haftungsrecht für Diabetesberaterinnen"

 

 

05.11.2008, Vortragsveranstaltung Mainz

 

"Haftungsrisiken in der Diabetesberatung - Rechte und Pflichten gegenüber Arzt und Patient"

 

 

09.04.2008 Vortragsveranstaltung

 

"Haftungsrisiken in der Diabetesberatung"

16.04.2002 Fortbildungsveranstaltung für Pflegekräfte & Mediziner zum Thema
„Betreuungsrecht in der Pflege und Medizin“

05.07.2001 Innerbetriebliches Seminar zum Thema
im Johanniter Krankenhaus
Friedrich-Wilhelm-Stift gGmbH, Bonn
„Haftungs- und Betreuungsrecht in der Pflege und Medizin“


 

 

 

BLOG

Produkthaftung - ohne Fehlerfeststellung für den konkreten Defibrillator (ICD)

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorab beantwortet hat, inwieweit bei einem implantierbaren Cardioverter Defibrillator, der zu einer Serie von Geräten gehört, bei der es bereits eine signifikante Anzahl von Fehlfunktionen gegegeben hat, im konkreten Fall  ein Fehler festgestellt werden muss, ist nun ein erstes Urteil des Bundesgerichtshofes ergangen. Der BGH hat aufgrund der Vorabentscheidung des EuGH am 09.06.2015 zum Az.: VI ZR 327/12 entschieden, dass der Hersteller eines ICD auch dann für den Austausch des Gerätes in die Haftung genommen werden kann, wenn bei dem auszutauschenden Gerät keine Fehlfunktion bestätigt ist. Es ist aureichend, wenn der ICD einer Produktgruppe oder Poduktserie entstammt, bei der es vermehrt zu Fehlfunktionen gekommen war. Die Fehlerhaftigkeit des betroffenen, ausgetauschten ICDs muss nicht positiv festgestellt werden. Damit hat der BGH nach Vorbaentscheidung des EuGH die Patientenrechte weiter gestärkt. Der BGH sieht es als berechtigt an, ein Gerät austauschen zu lassen, ohne dass der Gerätefehler positiv festfestellt werden muss.  Patienten könnten ein hohes Sicherheitsniveau erwarten. Daher umfasse der Schadenersatz alles, was zur Beseitigung der Schadenfolgen und dem Wiederherstellen dieses Sicherheitsniveaus erforderlich ist. Ob die, bei dem in Rede stehenden Fall, vom Hersteller empfohlene bloße Deaktivierung der Magnetfunktion ausreicht, um den Fehler zu beseitigen, oder ein Austausch des Geräts nötig ist, um die Sicherheit  und berechtigte Sicherheitserwartung für den Patienten wieder herzustellen, muss nun das Berufungsgericht, an welches die Angelegenheit zurückverwiesen, wurde entscheiden.