Arzthaftung - Zahnarzthaftung - Patientenrecht - Ärztefehler

 

Frau Rechtsanwältin Schweitzer ist seit 22 Jahren auf dem Gebiet der Arzthaftung und Zahnarzthaftung tätig. Als Fachanwältin für Medizinrecht und Expertin für Arzthaftungsrecht vertritt Frau Rechtsanwältin Schweitzer Patienten, die infolge eines Behandlungsfehlers einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben und hilft ihnen bei der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen gegen Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser. In den meisten Fällen gelingt es bei festgestellten Behandlungsfehlern dabei, eine außergerichtliche Regulierung für die Mandanten zu erreichen. Nur in seltenen Fällen ist der Weg über das Gericht nötig.

 

Aufgrund der hochgradigen Spezialisierung betreut Frau Rechtsanwältin Schweitzer ihre Mandanten individuell auf dem Gebiet des Patientenrechts und setzt Schmerzensgeld und Schadenersatzansprüche für sie durch.

 

 

Neben ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungsfehlern erfolgt die Interessenvertretung auch im Falle von Behandlungsfehlern, die in einem Kosmetikstudio unterlaufen sind.

 

 

Arzthaftung bedeutet Einstandspflicht für die Folgen fehlerhafter medizinischer Behandlung. Fehler können dabei aus ganz unterschiedlichen Bereichen resultieren. Patienten ist, gerade auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Arzthaftung, unbedingt anzuraten, sich zur Durchsetzung ihrer Rechte an einen, auf das Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

 

 

Patienten:

 

 

 Wenn der Verdacht besteht, Opfer einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung geworden zu sein, sollten Patienten möglichst frühzeitig qualifizierten anwaltlichen Rat einholen. Dies gilt auch im zahnärztlichen Bereich, z.B. bei einer fehlerhaften Eingliederung von Zahnersatz (Implantate, Brücken, Kronen, etc.). Eine besondere Qualifizierung haben Fachanwälte für Medizinrecht.

 

 

Im Arzthaftungsrecht geht es um die Durchsetzung von Ansprüchen der Patienten, die aus einem ärztlichen Behandlungsfehler oder aus der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht erwachsen sind. Behandlungsfehler können in ganz unterschiedlichen Bereichen ärztlichen Handels auftreten. Der Arzt schuldet in allen Bereichen seines Handelns den sogenannten Soll-Standard, der sich anhand des anerkannten und gesicherten Stands der ärztlichen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung bestimmt. Behandlungsfehler können z.B. darauf beruhen, dass der Arzt eine Behandlung übernimmt, die außerhalb seines medizinischen Fachgebiets liegt, von ihm eine falsche Therapie gewählt wird, er einen Diagnosefehler begeht, die Erhebung wichtiger Kontrollbefunde unterlässt und dem Patienten dadurch einen Schaden zufügt.

 

Patientenansprüche können materieller sowie immaterieller Natur sein. Neben dem Schmerzensgeld als immateriellem Schaden kommen hier unter anderem die Geltendmachung von Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Zuzahlungen zu Medikamenten, Fahrtkosten u.ä. in Betracht. Welcher Schaden eingetreten ist und erfolgsversprechend durchgesetzt werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen.

 

 

Patientenansprüche können sich aus einer ärztlichen Fehlbehandlung oder aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten ergeben. Dabei ist zu beachten, dass der Patient nicht nur beweispflichtig ist für das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers, sondern auch in Bezug auf die Ursächlichkeit dieses Fehlers für den eingetretenen Schaden. In der Rechtssprechung haben sich dabei zugunsten der Patienten verschiedene Beweiserleichterungen herausgebildet, die Indizwirkung für das Verschulden des Arztes haben können. Die entwickelten Grundsätze sind heute im Patientenrechtegesetz (§§ 630a ff BGB) niedergelegt. Beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers kommt es sogar zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, so dass der Arzt den Gegenbeweis zu führen hat. Ein Behandlungsfehler wird als grob eingestuft, wenn er aus objektiv ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, da er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

 

 

Ärzte/Zahnärzte:

 

 Die wirtschaftlichen Interessen der Ärzte/Zahnärzte werden zumeist von den Berufshaftpflichtversicherungen gewahrt. Es empfiehlt sich jedoch auch für Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser, sich möglichst frühzeitig an spezialisierte Anwälte zu wenden, um eine ausreichende Vertretung ihrer Interessen bei der Abwehr zu Unrecht erhobener Vorwürfe zu gewährleisten. Sollte es zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens kommen,  sollte der Arzt/Zahnarzt mit seiner Versicherung abstimmen, seinen Prozessbevollmächtigten selbst auswählen zu dürfen. Hier ist dem Arzt/Zahnarzt anzuraten, sich einen auf das Medizinrecht spezialisierten Anwalt in Bonn in seiner Nähe zu suchen, mit dem er Einzelheiten relativ kurzfristig und ohne lange Wege besprechen kann.